Wolfsabschuss vorerst gestoppt

Wolfsabschuss vorerst gestoppt. - Foto: Pexels.com


NABU NRW begrüßt vorläufige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg und fordert den Kreis Olpe auf, die erteilte Abschussgenehmigung zurückzunehmen.

Düsseldorf. Im April 2026 wurden das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundesjagdgesetz (BJagdG) dahingehend geändert, dass der Schutzstatus des Wolfes herabgestuft wurde. Wölfe gelten nun als jagdbares Wild. Diese Änderungen werden momentan ins Landesrecht übernommen. Das NRW-Landwirtschaftsministerium hat bis dahin eine „Information zur Interimslösung Entnahme von schadstiftenden Wölfen“ herausgegeben. Nun soll ein Wolf im Kreis Olpe erstmals nach der neuen Rechtlage getötet werden. Der NABU NRW fordert die Rücknahme der Abschussgenehmigung und begrüßt, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg die vom Kreis erteilte Genehmigung in der Zwischenzeit vorläufig gestoppt hat.

In der jüngsten Vergangenheit kam es im Kreis Olpe zu mehreren Übergriffen auf Nutztiere. Gemäß den Veröffentlichungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) kommt als Verursacher der Nutztierrisse der Wolf GW1896m aus dem Leuscheider Rudel in Frage. Der Kreis Olpe hat daraufhin am 12.06.2026 eine Abschussgenehmigung erteilt. „Der NABU NRW lehnt diese Genehmigung ab. Bei 97 Prozent der getöteten bzw. verletzten Schafe war laut Rissstatistik des LANUK kein Grundschutz vorhanden“, erklärt Wolfgang Kwasnitza, Sprecher des Landesfachausschusses Wolf im NABU NRW. Die Entnahme eines immer noch geschützten Tieres dürfe aber nur das allerletzte Mittel sein, wenn alle anderen Schutzmaßnahmen nicht wirken.

Dies gilt auch nach der neuen Rechtslage: Bezugnehmend auf § 22d Abs.3 BJagdG steht in der oben genannten „Information zur Interimslösung Entnahme von schadstiftenden Wölfen“, dass eine Entnahme zulässig sein kann zur „Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden“. Gleichzeitig sieht der Bundesgesetzgeber „… ein beschleunigtes Verfahren im Falle eines Nutztierrisses bei Vorliegen von ausreichenden Herdenschutzmaßnahmen vor“. Weiter heißt es: „Sofern der Wolf einen wirtschaftlichen Schaden an einem nicht wildlebenden Tier verursacht, so ist die Jagd auf den Wolf nur zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden a.) von einem Wolf verursacht worden ist und b.) trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.“

Seit dem Jahr 2025 fördert das Land NRW Herdenschutzmaßnahmen flächendeckend. Damit werden alle Halter:innen von Schafen, Ziegen und Gehegewild bei der Anschaffung von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Nach Meinung des NABU führt nur vernünftiger Herdenschutz zu einer Verringerung des Konfliktpotentials zwischen Wolf und Nutztier. Kwasnitza: „Wir sehen alle Nutztierhalter:innen in der Pflicht, die Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer zu nutzen, um ihre Tiere den Empfehlungen entsprechend wolfsabweisend zu schützen.“